Alle Kinder müssen spätestens ein halbes Jahr nach der Geburt einen Namen erhalten haben. Eltern, die dies nicht einhalten, müssen mit einer Geldstrafe rechnen. In Nordschleswig – und somit auch in Sønderborg Kommune – ist die gesetzliche Regelung der Namensgebung anders als im übrigen Dänemark, wo die Anmeldung des Namens bei der Kirchengemeinde stattfindet. In Nordschleswig müssen Sie wie in Deutschland den Namen bei der Kommune anmelden.
Der Name des Kindes muss von der staatlichen dänischen Familienbehörde (Familiestyrelsen) anerkannt sein. Eine Liste über anerkannte Namen können Sie im Internet abrufen:
Hier finden Sie die anerkannten Namen: www.familiestyrelsen.dk abrufen
Möchten Sie einen Namen für Ihr Kind wählen, der nicht auf der Liste steht, müssen Sie sich an die staatliche Familienbehörde wenden.